Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Geltung der Bedingungen
Unsere (im weiteren als Verkäufer genannt) Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der jeweils aktuellen Geschäftsbedingungen. Die jeweils gültige ist im Internet unter www.sailers.eu/AGB veröffentlicht. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Abweichungen von diesen AGBs sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
II. Angebot und Bestellung
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
III. Preise
Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise - 14 Tage ab deren Datum - gebunden.
Die Preise verstehen sich - falls nicht anders vereinbart - zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung, inklusive der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab unserem Auslieferungslager.
IV. Liefer- und Leistungsziel
Liefertermine oder -fristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Termine durch den Verkäufer steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch Zulieferer und Hersteller.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund anderer unvorhersehbarer Ereignisse, welche dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht vom Verkäufer zu vertreten sind ( hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeglicher Art, Verkehrsstörungen, gleichgültig, ob diese Ereignisse beim Verkäufer, dessen Lieferanten oder Unterlieferanten) berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder vom Vertrag - soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst sich in Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet.
Sofern die Behinderung länger als 3 Monate andauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag - soweit nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung der Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur nach vorhergehender unverzüglicher Benachrichtigung des Käufers berufen.
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teilleistung und Teillieferung als selbstständige Leistung.
V. Annahmeverzug
Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. Der Verkäufer kann sich hierbei auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer an den Verkäufer als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis 1% des Kaufpreises pro Monat, höchstens jedoch € 25,- zu bezahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann der Verkäufer den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern.
Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
VI. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand sich ohne unser verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
VII. Gewährleistung
Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beträgt 6 Monate.
Ferner gewährleistet der Verkäufer, dass Lebens- und Genussmittel dem Österreichischen Lebensmittelkodex entsprechen und weist darauf hin, dass diese nicht unbedingt dem Lieferland des Käufers entsprechen müssen.
Der Käufer von Lebensmitteln übernimmt hierfür das Risiko der Einfuhr und hält den Verkäufer für jeden sich daraus ergebenden Schaden schad- und klaglos.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere Hygiene- Vorhalte- Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Gleiches gilt, wenn der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Gegenstände oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten oder Waren zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.
Etwaige Mängel sind vom Käufer bei Verderblichen Waren, Lebens- und Genussmittel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Lieferung bei Non-Food Produkten, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Im Falle der Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Verkäufer, dass der defekte Gegenstand und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Produkt- und Chargennummer und einer Kopie des Lieferscheines, mit dem das Produkt geliefert wurde, an den Verkäufer zur Mangelbehebung eingeschickt bzw. angeliefert wird. Die Produkte müssen frei eintreffen und werden von uns unfrei wieder ausgeliefert, es sei denn, dass die Transportkosten zum Auftragswert außer Verhältnis stehen. Durch den Austausch von Produkten, Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Mangelbehebung, Reparatur oder den Austausch der beschädigten Lieferungsgegenstände.
Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Zeit fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.
Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen, insbesondere im Falle von Verschleißteilen.
Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer stehen lediglich dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der Verkäufer vom Käufer die folgenden Sicherheiten gewährt, welche der Verkäufer auf Verlangen des Käufers nach dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, entsteht für den Verkäufer ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei der Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe der Vorbehaltsware.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn unwiderruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme bzw. in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
IX. Zahlung
Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, per Lastschriftverfahren, Nachnahme-Euroscheck, E-Cash oder bei Abholung zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d.h. zu Lasten des Käufers per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, soweit nicht anders vereinbart.
Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen auf dessen älteren Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist von der Vorgehensweise zu unterrichten.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8% über dem Nationalbankdiskontsatz zu berechnen. Sie sind auch dann nicht niedriger anzusetzen, selbst wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Käufer in Verzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtung aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, welche geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.
Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
X. Abtretungsverbot
Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
XI. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen uns, als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
XII. Anwendbares Recht
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Republik Österreich.
Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Salzburg Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen Ort zu verklagen. Erfüllungsort ist der Firmensitz des Verkäufers.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
AGB vom 1.1.2006 |